Die Sozialwahlen 2023 stehen an und auch dieses Mal können Sie auf Sozialversicherung.watch (kurz: sv-watch) in Kontakt treten mit den Spitzenkandidat*innen der ver.di-Listen und ihnen Fragen stellen.
Die letzten Vorbereitungen laufen, so dass die überarbeitete Seite in den nächsten Wochen online gehen kann. In der Zwischenzeit können Sie sich gerne die Fragen und Antworten ansehen, die den Spitzenkandidat*innen bei der letzten Sozialwahl gestellt wurden.
Lieber Herr Krüger,
sorry, dass die Antwort etwas länger als üblich gedauert hat.
Für alle Kinder die nach 1992 geboren wurden, werden jetzt schon als sog. „Mütterrente“ Kindererziehungszeiten 36 Monate für die Rente anerkannt. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, gilt dies leider nicht, hier werden nur 24 Monate zuerkannt. Das ist, wie bei allen gesetzlichen Stichtagsregelungen, ungerecht, aber aktuell sieht es nicht danach aus, dass in absehbarer Zeit weitere 12 Monate dazukommen werden. Trotzdem steht das weiter auf der Tagesordnung.
Zu der Berechnung ist folgendes zu sagen: Für die Kindererziehungszeiten gibt es Entgeltpunkte, das heißt: sie wirken sich direkt auf die Rentenhöhe aus. Als Berechnungsgrundlage dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten. Dieser beträgt aktuell 37.103 Euro im Jahr. Die 30,45 Euro (West) und 28,66 Euro (Ost) für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Sie unterliegen gegebenenfalls einem Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung.
Und wie ist das jetzt mit den anrechenbaren Zeiten bei mehreren Kindern? Wenn gleichzeitig mehrere Kinder erzogen werden– zum Beispiel, weil es Zwillinge sind oder während der Erziehungszeit noch ein weiteres Kind geboren wurde? Dann verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.
Beispiel:
Geburt des ersten Kindes: 17. April 2004
Geburt des zweiten Kindes: 2. Januar 2006
Bei Geburt des zweiten Kindes waren erst 21 Monate von insgesamt 36 Monaten der Kindererziehungszeit verstrichen. Ab Februar 2006 werden deshalb noch 51 Monate Kindererziehungszeit (36 Monate für das zweite Kind plus die noch verbliebenen 15 Monate Kindererziehungszeit vom ersten Kind) angerechnet.
Die Frage der bisherigen Tätigkeit ist für den Anspruch auf Kindererziehungszeiten für die Rente nicht von Bedeutung.
Und jetzt zu den Anspruchsvoraussetzungen:
Die Grundvoraussetzung zur Anrechnung der Kindererziehungszeit erfüllt die Person, die das Kind selbst erzieht. Allerdings kann immer nur ein Elternteil die Leistung in Anspruch nehmen, eben die Person, die das Kind überwiegend erzieht beziehungsweise erzogen hat. Erziehen beide Elternteile das Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür. Diese Regelung basiert darauf, dass in aller Regel die Frauen die niedrigeren Einkünfte und damit auch Rentenansprüche haben, dafür sollen sie einen kleinen Ausgleich und eine Wertschätzung erfahren. In Geld ist diese Leistungen ohnehin nicht wirklich zu beziffern.
Ich jedenfalls werde mich auch weiterhin dafür einsetzen, dass Familien- und Pflegezeiten rentenrechtlich besser gewürdigt werden und freue mich auf iHre Unterstützung.
Mit besten Grüßen Dagmar König