Eckard W. fragte am 16.03.2017 zum Thema Rentenversicherung

Warum wird bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Rentenbeginn nicht berücksichtigt, ob der Verdienst wirklich durch ein Arbeitsverhältnis erzielt wird. Stattdessen werden die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder der Landwirtschaft generell heran gezogen, auch wenn es sich nur um eine besondere Form der Geldanlage (z. B. Beteiligung an einer Windkraftanlage, verpachtetes Land) handelt, die vergleichbare Beteiligung an einem Unternehmen als Aktionär spielt dagegen keine Rolle.

Günter Ploß antwortete

Sehr geehrter Herr Jrore,

welche Arten von Einkommen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich genau festgelegt. Es handelt sich also um eine sozial- bzw. steuerpolitische Entscheidung. Zum Hinzuverdienst zählt danach neben dem Arbeitsentgelt von Beschäftigten u.a. auch das Arbeitseinkommen Selbstständiger. Zu Letzterem zählt alles, was auch nach dem Einkommenssteuerrecht als solches betrachtet wird. Dazu gehören auch die von ihnen angesprochenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Landwirtschaft, nicht aber Kapitaleinkünfte.
Leider hat sich die Beantwortung ihrer Frage durch die Prüfung des Sachverhalts etwas verzögert. Ich hoffe auf ihr Verständnis.

Mit freundlichen Grüßen.
Günter Ploß