Andrea L. fragte am 30.05.2017 zum Thema Pflege

Warum müssen Pflegende Angehörige bei einer Kurmaßnahme nach §§ 23 und 40 SGB V erst die ambulanten Maßnahmen und Badekuren ausschöpfen? Sie haben doch genau, wie Mütter und Väter einen 24-Stunden-Alltag.

Ulrike Hauffe antwortete

Sehr geehrte Frau Lockhoff,

Sie haben recht: Die ambulante Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das erforderliche Leistungsangebot wird nur in stationären Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen vorgehalten. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt hier nicht. Im Gegensatz dazu wurde dieser Grundsatz durch den Gesetzgeber bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in den relevanten Paragraphen 23 und 40 Sozialgesetzbuch V gesetzlich verankert, unabhängig davon, ob es sich um pflegende Angehörige handelt. Nicht zuletzt wegen der häuslichen Situation, die aufgrund von Fürsorge- und Erziehungsarbeit eine Entlastung prinzipiell erschwert, ist der Grundsatz "ambulant vor stationär" bei den Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen nicht gültig. In ähnlicher Weise sollte dies unbedingt auch für pflegende Angehörige gelten. Auch hier muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen.

Mit herzlichem Gruß von
Ulrike Hauffe