Die Sozialwahlen 2023 stehen an und auch dieses Mal können Sie auf Sozialversicherung.watch (kurz: sv-watch) in Kontakt treten mit den Spitzenkandidat*innen der ver.di-Listen und ihnen Fragen stellen.
Die letzten Vorbereitungen laufen, so dass die überarbeitete Seite in den nächsten Wochen online gehen kann. In der Zwischenzeit können Sie sich gerne die Fragen und Antworten ansehen, die den Spitzenkandidat*innen bei der letzten Sozialwahl gestellt wurden.
Sehr geehrter Herr Unff,
herzlichen Dank für Ihre Frage.
Die Höhe des Anteils der Rente, der nicht zu besteuern ist (Rentenfreibetrag), richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer im Jahre 2015 Rentner/in wurde, hat einen Freibetrag von 30 Prozent der Jahresbruttorente. Für die Berechnung dieses Betrags wird die *gesamte* Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Da die meisten Renten im ersten Jahr des Bezugs für weniger als zwölf Monate gezahlt werden, wird der endgültige Freibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Bezugsjahres ermittelt. Es handelt sich also um einen festen Eurobetrag, der in der gesamten Zeit des Rentenbezugs unverändert bleibt. Dieser Freibetrag gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenanpassungen weiter steigt. Das bedeutet, dass jede Rentenerhöhung voll in den zu versteuernden Teil der Rente fließt. Nicht vergessen: Für die Teilnahme an den Sozialwahlen auch in Ihrem Verwandten-, Freundes- und Bekanntenkreises werben und am besten die ver.di-Liste ankreuzen.
Mit den besten Grüßen.
Günter Ploß