Die Sozialwahlen 2023 stehen an und auch dieses Mal können Sie auf Sozialversicherung.watch (kurz: sv-watch) in Kontakt treten mit den Spitzenkandidat*innen der ver.di-Listen und ihnen Fragen stellen.
Die letzten Vorbereitungen laufen, so dass die überarbeitete Seite in den nächsten Wochen online gehen kann. In der Zwischenzeit können Sie sich gerne die Fragen und Antworten ansehen, die den Spitzenkandidat*innen bei der letzten Sozialwahl gestellt wurden.
Sehr geehrte Frau Lockhoff,
Sie haben recht: Die ambulante Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter ist im Gesetz nicht vorgesehen. Das erforderliche Leistungsangebot wird nur in stationären Mutter-/Vater-Kind-Einrichtungen vorgehalten. Der Grundsatz "ambulant vor stationär" gilt hier nicht. Im Gegensatz dazu wurde dieser Grundsatz durch den Gesetzgeber bei Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen in den relevanten Paragraphen 23 und 40 Sozialgesetzbuch V gesetzlich verankert, unabhängig davon, ob es sich um pflegende Angehörige handelt. Nicht zuletzt wegen der häuslichen Situation, die aufgrund von Fürsorge- und Erziehungsarbeit eine Entlastung prinzipiell erschwert, ist der Grundsatz "ambulant vor stationär" bei den Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen nicht gültig. In ähnlicher Weise sollte dies unbedingt auch für pflegende Angehörige gelten. Auch hier muss der Gesetzgeber Klarheit schaffen.
Mit herzlichem Gruß von
Ulrike Hauffe