Die Sozialwahlen 2023 stehen an und auch dieses Mal können Sie auf Sozialversicherung.watch (kurz: sv-watch) in Kontakt treten mit den Spitzenkandidat*innen der ver.di-Listen und ihnen Fragen stellen.
Die letzten Vorbereitungen laufen, so dass die überarbeitete Seite in den nächsten Wochen online gehen kann. In der Zwischenzeit können Sie sich gerne die Fragen und Antworten ansehen, die den Spitzenkandidat*innen bei der letzten Sozialwahl gestellt wurden.
Lieber Kollege Göyt,
durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVORgG vom 01.01.2005) wurden nicht nur die Begriffe "Angestellte" und "Arbeiter" abgeschafft, sondern auch die damalige organisatorische Gliederung der gesetzlichen Rentenversicherung in BfA und LVA´n sowie Spezialrentenversicherungsträger geändert. Dabei wurde beschlossen, dass die Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) zukünftig für 40%, die Regionalträger (ehemals LVA´n) für 55% sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für 5% der Versicherten zuständig ist (diese Vorgabe soll bis 2020 erreicht werden). Dieses Ziel soll durch eine entsprechende Zuordnung der erstmals Versicherten sowie (falls erforderlich) in einem mittelfristigen Prozess durch eine Veränderung der bisherigen Zuordnung der bestehenden Versicherungsverhältnisse auf die einzelnen Rentenversicherungsträger erfolgen. Zur Umsetzung dieser Ziele bestehen Gesetzesvorgaben und Verwaltungsvorschriften. Einzelheiten sind in den §§ 127 und 274c Abs. 3 des Sozialgesetzbuches VI geregelt. Danach bleiben Versicherte, die vor dem 01.01.2005 eine Versicherungsnummer erhalten haben, grundsätzlich dem am 31.12.2004 zuständigen Träger zugeordnet (sogenannte Bestandsversicherte). Offensichtlich sind Sie durch das Ausgleichsverfahren einem Regionalträger zugeordnet worden, weil in dem Jahr die Zielvorgabe zur Neuordnung der Versicherten durch die erstmals Versicherten nicht erreicht worden ist.
Die Veränderung der Zuordnung auf einen anderen Rentenversicherungsträger hat allerdings keinen Einfluss auf das Leistungsrecht.
Eine Rückkehr in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nur möglich, wenn Sie Organmitglied oder Versichertenberater sind. Also: Nehmen Sie mit einer Organisation Kontakt auf, die vorschlagsberechtigt für diese Gremien bzw. Aufgaben ist (z.B. ver.di). Auf jeden Fall nicht vergessen: Den ab April versandten Wahlbrief zu öffnen, auszufüllen und zurückzusenden. Denken Sie auch bitte daran, in der Familie, bei Freunden, Nachbarn und KollegInnen zu werben, sich ebenfalls an der Sozialwahl zu beteiligen - am besten, indem sie ver.di wählen:-).
Mit freundlichen Grüßen.
Günter Ploß